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Videoüberwachung am Haus: Was ist erlaubt und was nicht?

Die kurze Antwort

Auf Ihrem eigenen Grundstück dürfen Sie filmen. Sobald die Kamera öffentliche Wege, Nachbargrundstücke oder Gemeinschaftsflächen erfasst, wird es problematisch – und kann teuer werden.

Das klingt einfach, ist in der Praxis aber der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren. Denn eine Kamera an der Hausecke sieht fast immer mehr als das eigene Grundstück.

Was Sie filmen dürfen

  • Ihr eigenes Grundstück – Einfahrt, Garten, Terrasse, Hauseingang, Garage
  • Ihre Haustür und den unmittelbaren Eingangsbereich
  • Ihre Innenräume, solange keine Mitarbeiter oder Mieter dauerhaft überwacht werden
  • Ihr Betriebsgelände – hier gelten allerdings zusätzliche Regeln, siehe unten

Was Sie nicht filmen dürfen

  • Öffentliche Wege und Straßen – auch nicht „nur ein Stück“
  • Das Nachbargrundstück – selbst wenn es nur am Bildrand liegt
  • Gemeinschaftsflächen im Mehrfamilienhaus – Treppenhaus, Hof, Waschküche, Tiefgarage, ohne Zustimmung aller Beteiligten
  • Nachbarfenster oder Nachbarbalkone

Wichtig: Auch eine Attrappe oder eine schwenkbare Kamera, die theoretisch das Nachbargrundstück erfassen könnte, kann schon einen Unterlassungsanspruch begründen. Es reicht, wenn der Nachbar sich objektiv überwacht fühlen muss.

Der häufigste Fehler: der Kamerawinkel

Eine typische Außenkamera hat einen Blickwinkel von 100 bis 130 Grad. Montiert an der Hausecke, um die Einfahrt zu sehen, erfasst sie fast zwangsläufig auch den Bürgersteig und ein Stück Nachbargrundstück.

Dafür gibt es zwei Lösungen:

Richtige Montageposition. Die Kamera wird nicht an der Ecke, sondern versetzt und steiler nach unten geneigt montiert. Sie sieht dann Ihre Einfahrt, aber nicht die Straße dahinter.

Privatzonen im Kamerasystem. Moderne Kameras von Hikvision und Eufy erlauben es, Bildbereiche softwareseitig zu schwärzen. Diese Bereiche werden dann gar nicht aufgezeichnet – nicht einmal verschlüsselt gespeichert.

Wir richten beides bei jeder Installation ein. Es kostet zehn Minuten und erspart im Streitfall sehr viel Ärger.

Hinweispflicht: das Schild

Wenn Bereiche gefilmt werden, die Dritte betreten können – etwa Ihr Hauseingang oder ein Firmenparkplatz – brauchen Sie ein Hinweisschild. Es muss vor dem Betreten des Bereichs sichtbar sein und folgende Angaben enthalten:

  • Piktogramm einer Kamera
  • Zweck der Überwachung (z. B. „zur Verhinderung von Straftaten“)
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Hinweis auf die Betroffenenrechte und wo weitere Informationen zu finden sind
  • Speicherdauer

Bei rein privater Nutzung auf dem eigenen, nicht öffentlich zugänglichen Grundstück ist ein Schild nicht zwingend – schadet aber nie, weil es abschreckt.

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?

Als Richtwert gelten sieben bis vierzehn Tage. Danach sollte automatisch überschrieben werden. Wer länger speichern will, braucht dafür einen konkreten Grund – etwa einen laufenden Vorfall, der noch aufgeklärt wird.

Praktisch heißt das: Der Rekorder wird so eingerichtet, dass er die älteste Aufnahme automatisch löscht. Das ist Standard und lässt sich in jedem NVR einstellen.

Besonderheit Mietwohnung

Als Mieter dürfen Sie Ihre eigene Wohnungstür überwachen, brauchen dafür aber in der Regel die Zustimmung des Vermieters, weil Sie an der Gebäudesubstanz arbeiten. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftsfläche und darf nicht gefilmt werden.

Eine praktikable Alternative ist eine Video-Türsprechanlage, die nur beim Klingeln ein Bild überträgt und nichts dauerhaft aufzeichnet. Die ist rechtlich deutlich unproblematischer.

Besonderheit Gewerbe

Sobald Mitarbeiter im Bild sind, wird es komplizierter. Eine dauerhafte Verhaltens- und Leistungskontrolle ist unzulässig. Zulässig ist Überwachung von Zugängen, Kassenbereichen und Lagerflächen, wenn ein konkretes Sicherheitsinteresse besteht.

Bei einem Betriebsrat ist dieser zu beteiligen. Zusätzlich brauchen Sie ein Verarbeitungsverzeichnis und in vielen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Für Betriebe im Kreis Ahrweiler, in Bonn, Euskirchen und Koblenz planen wir solche Anlagen regelmäßig und klären diese Punkte vor der Montage mit ab. Mehr auf unserer Seite Videoüberwachung installieren.

Was passiert, wenn man es falsch macht?

Der Nachbar kann auf Unterlassung klagen. Kommt es zum Verfahren, tragen Sie in der Regel die Kosten und müssen die Kamera abbauen oder umrichten. Bei gewerblicher Nutzung kommen mögliche Bußgelder der Datenschutzaufsicht hinzu.

Der Aufwand, es von Anfang an richtig zu machen, ist dagegen gering.

Häufige Fragen

Darf ich eine Kamera aufstellen, wenn schon eingebrochen wurde?

Ein konkreter Vorfall stärkt Ihr Sicherheitsinteresse, hebt die Grenzen aber nicht auf. Das Nachbargrundstück bleibt tabu.

Was ist mit einer Dashcam-ähnlichen Kamera am Gartentor?

Gleiche Regeln. Entscheidend ist nicht der Kameratyp, sondern was im Bild ist.

Reicht es, die Kamera nachts einzuschalten?

Das reduziert das Problem, löst es aber nicht. Auch nachts darf das Nachbargrundstück nicht erfasst werden.

Muss ich meine Nachbarn informieren?

Rechtlich nicht zwingend, wenn Sie nur Ihr eigenes Grundstück filmen. Praktisch ist ein kurzes Gespräch aber Gold wert – die meisten Streitfälle entstehen aus Misstrauen, nicht aus echter Rechtsverletzung.

Kann ich das selbst richtig einstellen?

Grundsätzlich ja. Die Erfahrung zeigt aber, dass Privatzonen und Kamerawinkel oft zu großzügig gesetzt werden. Wir prüfen das bei der Installation mit einem Blick auf das Livebild von jeder Kamera.

Sie planen eine Kameraanlage?

Wir beraten Sie kostenlos vor Ort – in Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bonn, Euskirchen, Koblenz und im Umkreis von 100 Kilometern. Dabei klären wir Positionen, Blickwinkel und Speicherfristen, bevor irgendetwas montiert wird.

Erreichbar an sieben Tagen die Woche: 0157 810 130 89

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ist keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen – insbesondere im gewerblichen Bereich – ziehen Sie bitte einen Fachanwalt oder Datenschutzbeauftragten hinzu.

Passende Leistungen: Videoüberwachung · Alarmanlagen · Türsprechanlagen

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